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  • OGH setzt der ärztlichen Aufklärungspflicht Grenzen

    Der Arzt darf nach ständiger Judikatur nur dann einen Eingriff vornehmen, wenn der Patient nach ärztlicher Aufklärung über Risken und eventuelle Alternativen seine Einwilligung erteilt hat. Dabei ist jedenfalls über typische Risken eines Eingriffs aufzuklären. Was gilt aber, wenn sich ein typisches Operationsrisiko verwirklicht, dieses vom Arzt während der Operation fachgerecht behoben wird, sich dabei aber ein typisches Risiko der Behebungsmaßnahme verwirklicht? Muss auch über dieses Risiko aufgeklärt werden, das zwar nicht für die ursprüngliche Operation typisch ist, aber für die Behebungsmaßnahme? – Nein, sagt der OGH in der Entscheidung 7 Ob 228/11x. Dies würde nämlich sowohl die ärztliche Aufklärungspflicht überspannen als auch dem Patienten eine derartige Fülle von Informationen geben, die ihm eine Einschätzung der Lage eher erschweren als erleichtern würde.

     


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