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  • Zur Haftung von Organen im Verwaltungsstrafrecht

    Nicht nur Gesellschaften selbst, sondern auch deren Leitungsorgane sind in der Praxis oftmals mit erheblichen Strafdrohungen durch das Verwaltungsstrafrecht konfrontiert.

    Für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen ist – sofern im Gesetz nichts Abweichendes vorgesehen ist oder nicht ein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist – gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich derjenige verantwortlich, der nach außen zur Vertretung befugt ist - also Vorstandsmitglieder einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, Gesellschafter einer OG oder Komplementäre einer KG, nicht aber Prokuristen. Trifft diese Verantwortung mehrere natürliche Personen, haften diese kumulativ.

    Sieht die jeweilige Verwaltungsvorschrift nicht einen anderen Verschuldensmaßstab vor, genügt für die Strafbarkeit bereits leichte Fahrlässigkeit. Für Betroffene bedeutet das, dass sie auch dann verantwortlich sind, wenn sie es unterlassen, die Tatverwirklichung zu verhindern, sich ungeeigneter Personen bedienen oder die eingesetzten Personen nicht entsprechend eingehend und dauernd kontrollieren. Die Rechtsprechung nimmt eine weitreichende Überwachungspflicht an und fordert ein effektives Kontrollsystem. Selbst innerhalb des Organs besteht eine Überwachungspflicht der anderen Organmitglieder.

    Das Haftungsrisiko wird insofern nochmals verschärft, als der Gesetzgeber bei Ungehorsamsdelikten (wenn der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung weder Schaden noch Gefahr voraussetzt) die fahrlässige Begehung widerleglich vermutet. Der Betroffenen muss für eine Straffreiheit das mangelnde Verschulden glaubhaft machen – in der Praxis ein weiter Weg.

    Auf Grund dieser strengen Judikatur empfiehlt sich die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, dem für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Die Anordnungsbefugnis des verantwortlichen Beauftragten, der seiner Bestellung natürlich zustimmen muss, hat dem Umfang seiner Verantwortlichkeit zu entsprechen; er muss insbesondere solche Entscheidungen treffen können, welche die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherstellt.

    Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass nach ständiger Judikatur eine vor der Begehung der strafbaren Handlung zwischen dem Täter und der Gesellschaft abgeschlossene Vereinbarung, nach welcher sich die Gesellschaft zum Ersatz der über den Täter zu verhängenden Strafe verpflichtet, gegen die Grundsätze des Strafrechts und die guten Sitten verstößt, weshalb diese nichtig und unwirksam ist. Eine solche Vereinbarung könnte erst nach Verhängung der Strafe wirksam getroffen werden.


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